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   BFH, 07.05.2008 - VIII B 66/08   

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https://dejure.org/2008,17484
BFH, 07.05.2008 - VIII B 66/08 (https://dejure.org/2008,17484)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2008 - VIII B 66/08 (https://dejure.org/2008,17484)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - VIII B 66/08 (https://dejure.org/2008,17484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Statthaftigkeit nur vom FG zugelassener Beschwerden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 114; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung oder eine einstweilige Anordnung; keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.05.2007 - VIII B 132/05

    Ablehnender AdV - Beschluss; Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - VIII B 66/08
    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom 2. November 2007 VII B 175/07, n.v.).

    § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2008 - X B 32/08

    Unzulässige Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes -

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - VIII B 66/08
    Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2008 X B 32/08, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 02.11.2007 - VII B 175/07

    Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über einstweilige

    Auszug aus BFH, 07.05.2008 - VIII B 66/08
    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom 2. November 2007 VII B 175/07, n.v.).
  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 37/08

    Voraussetzungen wiederholter gerichtlicher Aussetzungsanträge - veränderte oder

    Die Nichtzulassung der Beschwerde kann auch nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 VIII B 66/08, juris).
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